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Möchten Sie ein Kind adoptieren?

Was ist eine Adoption? 

Die Adoption ist eine Schutzmaßnahme für Kinder ohne Familie. Alle Kinder haben das Recht, in einer Familie aufzuwachsen, aber nicht alle Eltern haben ein Recht auf ein Kind.

Sie können ein Kind, das in Luxemburg lebt, oder ein Kind, das im Ausland lebt, adoptieren.  

Welche Arten von Adoptionen gibt es? 

Einfache Adoption

Die einfache Adoption ist die Erstellung durch Urteil ein Kindschaftsverhältnis1) zwischen 2 Personen (der Annehmende und der Angenommene).

Sie ermöglicht es dem Adoptierten, alle Rechte und Pflichten in seiner Herkunftsfamilie zu behalten, insbesondere seine Erbrechte.

Bei der Adoption eines Minderjährigen unterscheidet sich die Vorgehensweise je nachdem, ob die künftigen Adoptiveltern den künftigen Adoptivelternteil zum Zweck der Adoption bereits aufgenommen haben oder noch nicht.

Die einfache Adoption steht in Luxemburg ansässigen Inländern oder Ausländern offen.

 

Vollständige Verabschiedung

Die Volladoption ist die Erstellung durch Urteil ein Kindschaftsverhältnis zwischen 2 Personen (der Annehmende und der Angenommene).

Sie verleiht dem Adoptierten und seinen Nachkommen die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er aus der Ehe der Annehmenden hervorgegangen wäre.

Die Adoption tritt an die Stelle der ursprünglichen Abstammung und löst jede Verbindung des Adoptierten zu seiner blutsverwandten Familie, außer wenn die Adoption auf das Kind des Ehepartners abzielt: In diesem Fall lässt sie seine ursprüngliche Abstammung vom Ehepartner und seiner Familie fortbestehen.

Die Vorgehensweise unterscheidet sich je nachdem, ob die Ehegatten, die ein Kind adoptieren möchten, das Kind zum Zweck der Adoption aufgenommen haben oder noch nicht.

Die Volladoption steht in Luxemburg ansässigen Inländern oder Ausländern offen.

 

1) Rechtliche Bindung zwischen Eltern und Kindern. Derzeit kann die Abstammung ehelich (ehelich geborenes Kind) oder natürlich (außerehelich geborenes Kind) sein.

Voraussetzungen

Anwendbares Recht

Die Voraussetzungen für die Durchführung einer einfachen Adoption sind im nationales Gesetz des oder der Adoptiveltern. Wenn die Adoption durch zwei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit erfolgt oder wenn beide oder einer von ihnen staatenlos ist, ist das Recht der gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Voraussetzungen für eine Adoption richten sich nach dem nationalen Recht des Adoptierten, es sei denn, durch die Adoption erwirbt der Adoptierte die Staatsangehörigkeit des Annehmenden; in diesem Fall richten sie sich nach dem nationalen Recht des Annehmenden.

Im Falle eines Konflikts zwischen den Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts des Annehmenden und des nationalen Rechts des Angenommenen wird die Adoption in den Formen, die das Recht des Staates, in dem die Adoption stattgefunden hat, vorschreibt, und vor den nach diesem Recht zuständigen Behörden rechtsgültig geschlossen.

 

Inhaltliche Voraussetzungen

In Luxemburg kann eine einfache Adoption nur stattfinden, wenn es de triftige Gründe und wenn sie eine Vorteile für den Adoptierten.

 

Altersvoraussetzungen nach luxemburgischem Recht 

  • Für den oder die Annehmenden

Wenn die einfache Adoption beantragt wird von 2 Ehepartner nicht von Tisch und Bett getrennt sind, muss einer mehr als 25 Jahredie andere mindestens 21 Jahre.

Sofern keine triftigen Gründe für ein anderes Vorgehen vorliegen, muss der Annehmende Folgendes haben 15 Jahre älter als das Kind.

Wenn die einfache Adoption von einem Ehegatten beantragt wird zugunsten von das Kind des Ehepartners, keine Altersvoraussetzungen ist für Ehegatten nicht erforderlich. Der Annehmende muss jedoch 10 Jahre älter als der zukünftige Adoptierte(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, es sei denn, es gibt einen triftigen Grund für ein anderes Vorgehen.

  • Für den Adoptierten

Das zukünftige Adoptivkind muss immer 3 Monaten mindestens und darf noch nicht das Alter von 16 Jahre.

 

ERFORDERLICHE ZUSTIMMUNG

Die Ehepartner des verheirateten Annehmenden und nicht von Tisch und Bett getrennt ist, muss der Adoption zustimmen.

Wenn die Abstammung eines minderjährigen Kindes von seinem Vater und seiner Mutter oder von einem der beiden festgestellt wurde, müssen diese der Adoption zustimmen. Sind sie verstorben, nicht in der Lage, ihren Willen zu äußern oder haben sie ihre Rechte der elterlichen Sorge verloren, wird die Zustimmung vom Familienrat nach Stellungnahme der Person, die sich um das Kind kümmert, erteilt.

Die Person, die der Adoption zustimmen muss, darf ihre Zustimmung nicht missbräuchlich verweigern. Gegebenenfalls kann das Gericht aufgefordert werden, sich über die Verweigerung hinwegzusetzen und die Adoption auszusprechen.

Wenn dieadoptiert ist verheiratet, Ton Ehepartner muss der Adoption zustimmenEs sei denn, er ist nicht in der Lage, seinen Willen zu äußern, oder er ist von ihm getrennt;

Der Adoptierte über 15 Jahre muss zustimmen persönlich zu seiner Verabschiedung.

Praktische Modalitäten 

ADOPTIONSVERFAHREN

Eine Adoption betrifft meist Personen, die bereits bekannt sind (bereits bestehende familiäre Bindung) oder/und bereits aufgenommen wurden.

Die zukünftigen Adoptiveltern müssen die Dienste eines Rechtsanwalts beim Gericht in Anspruch nehmen, der eine Antrag auf einfache Adoption vor dem Bezirksgericht.

 

Gerichtliches Verfahren

Der Antrag auf einfache Adoption, der an das Bezirksgericht gerichtet wird, muss sein gegengezeichnet von dem/den Annehmenden, dem/der Angenommenen, wenn er/sie über 15 Jahre alt ist, und den Personen, deren Zustimmung erforderlich ist.

Die Klageschrift und die Schriftstücke werden dem Staatsanwälten übermittelt, der eine schriftliche Stellungnahme abgibt.

Die Prüfung des Antrags und die Verhandlungen finden in einer Ratskammer statt, in der auch die Staatsanwaltschaft anwesend ist.

Die Urteil die die einfache Adoption ausspricht, den Familiennamen erwähnt2) und die Vornamen den der Adoptierte tragen wird.

2) Nachname einer Person.

 

Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts kann derjenige, der bei der Verhandlung ausgeblieben ist, keinen Einspruch einlegen.

Er kann mitAufruf durch den Staatsanwälten sowie von jeder beteiligten ParteiIn einem Fall, in dem eine Person, auch wenn sie nicht zur Verhandlung erschienen ist, in einem Frist von 40 Tagen der für den Staatsanwalt ab dem Tag der Verkündung und für die anderen Parteien ab dem Tag der Zustellung läuft.

Gegen das Berufungsurteil des Berufungsgerichts kann kein Einspruch eingelegt werden.

Eine Kassationsbeschwerde ist innerhalb der Fristen und Formen, die für Rechtsmittel in Zivil- und Handelssachen gelten, möglich: Sie setzt dann die Vollstreckung des Urteils aus.

 

Transkription des Urteils oder Beschlusses, der die einfache Adoption ausspricht

Das Urteil oder der Beschluss wird in die Zivilstandsregister des Geburtsorts des Adoptivkindes eingetragen.

Wenn der Geburtsort im Ausland liegt oder unbekannt ist, wird die Eintragung in die Zivilstandsregister der Stadt Luxemburg vorgenommen.

Die Entscheidung wird am Rand der Geburtsurkunde des Adoptivkindes, der Heiratsurkunde und der Personenstandsurkunden seiner vor der Adoption geborenen rechtmäßigen Nachkommen vermerkt.

 

Auswirkungen des Todes des Annehmenden

Im Adoptionsverfahren

Wenn der Annehmende stirbt nach die Einreichung der Klageschrift, die Verfahren fortgesetzt wird, um die Sorgfaltspflicht des Adoptierten vorausgesetzt, er ist älter als 15 Jahre zum Zeitpunkt des Todes. Wenn der minderjährige 15-jährige Adoptierte jedoch das leibliche Kind des Annehmenden ist, wird das Verfahren auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt.

Nach dem Urteil

Eine neue Adoption kann ausgesprochen werden oder nach dem Tod des Annehmenden oder beider Annehmenden oder auch nach dem Tod eines der beiden Annehmenden, wenn der Antrag vom neuen Ehepartner des überlebenden von ihnen gestellt wird.

REVOCATION

Es ist möglich, den Widerruf der Adoption zu beantragen wegen sehr schwerwiegende Gründe.

Dieser Antrag wird vor Gericht gestellt :

  • oder durch den Annehmenden ;
  • oder von der angenommenen ;
  • oder von der Staatsanwaltschaft.

Wenn der Adoptierte mehr als 15 JahreEr kann persönlich und ohne Unterstützung einen Antrag auf Widerruf stellen oder einen Antrag auf Widerruf verteidigen.

Wenn er unter 15 Jahre alt ist, wird der Antrag von oder gegen die Staatsanwaltschaft gestellt.

Das Urteil, das den Widerruf ausspricht, ist anfechtbar.Aufruf von der Staatsanwaltschaft und von den beteiligten Parteien.

Es wird in die Zivilstandsregister der Gemeinde eingetragen, in der das Adoptionsurteil eingetragen ist.

Die Entscheidung über den Widerruf lässt alle Wirkungen der Adoption enden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, außer im Hinblick auf Eheverbote in der Adoptivfamilie und bestimmte Erbrechte.

 

NACH DER ADOPTION ZU ERLEDIGENDE SCHRITTE

Nach der Adoption sollten die Annehmenden :

  • die adoptierte Person bei der Wohngemeinde anmelden ;
  • die Eintragung des Adoptierten in ihr Familienbuch beantragen, sofern ein solches vorhanden ist ;
  • die Mitgliedschaft der adoptierten Person bei der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) beantragen ;
  • die adoptierte Person bei der Kasse für die Zukunft der Kinder (CAE) anmelden, um gegebenenfalls Kindergeld und Geburtsbeihilfe zu beantragen ;
  • bei seinem Kinderarzt ein Gesundheitsbuch für das adoptierte Kind beantragen.
 

URLAUB IM FALLE EINER ADOPTION

Adoptiveltern können gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen folgende Urlaube in Anspruch nehmen:

  • außerordentlicher Urlaub aus persönlichen Gründen ;
  • Gastfamilienurlaub ;
  • Elternurlaub.
 
Verbot der Eheschließung

In seiner HerkunftsfamilieDer Adoptierte darf einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, einen Verwandten in derselben Linie, seinen Bruder oder seine Schwester, einen Verwandten im selben Grad, seinen Onkel oder seine Tante, seinen Neffen oder seine Nichte nicht heiraten, es sei denn, der Großherzog hebt das Verbot aus schwerwiegenden Gründen auf.

In der AdoptivfamilieDie Ehe ist verboten:

  • zwischen dem Annehmenden, dem Angenommenen und seinen Nachkommen ;
  • zwischen dem Adoptierten und dem Ehepartner des Annehmenden und zwischen dem Annehmenden und dem Ehepartner des Adoptierten, es sei denn, der Großherzog hebt das Verbot aus schwerwiegenden Gründen oder wenn die Person, die die Allianz begründet hat, verstorben ist, auf ;
  • zwischen Adoptivkindern derselben Person, zwischen dem Adoptierten und den Kindern des Adoptierenden, es sei denn, der Großherzog hebt das Verbot aus schwerwiegenden Gründen auf.
 
Auswirkungen auf den Vor- und Nachnamen des Adoptierten

Der Adoptierte nimmt den Name des Annehmenden.

Wenn die Adoption durch zwei Ehegatten erfolgt, wird der Name nach dem Grundsatz bestimmt, dass die gemeinsamen Kinder der Annehmenden einen Namen haben.

Ist der Annehmende eine verheiratete Person, kann das Gericht mit Zustimmung des Ehegatten des Annehmenden entscheiden, dass der Angenommene den Namen des Annehmenden erhält, entweder indem sein Name durch den Namen des Annehmenden ersetzt wird oder indem er an den Namen des Annehmenden in der von den Ehegatten gewählten Reihenfolge angehängt wird, wobei jeder Ehegatte nur einen Namen führen darf.

Wenn der Annehmende der Ehepartner des Elternteils des Angenommenen ist, behält der Angenommene seinen Namen, aber das Gericht kann ihm auch den Namen des Annehmenden und/oder seines Ehepartners geben. Der Adoptierte, wenn er mehr als 13 Jahremuss zustimmen persönlich.

Die Vornamen des Adoptierten können vom Gericht auf Antrag des oder der Annehmenden geändert werden.

 

Auswirkungen im Bereich der Unterhaltspflicht

Der Adoptierte und seine Nachkommen schulden dem Annehmenden Unterhalt, wenn er bedürftig ist, und der Annehmende schuldet dem Adoptierten und seinen Nachkommen Unterhalt.

Stirbt der Adoptierte ohne Nachkommen, schulden seine Erben dem Annehmenden Unterhalt, wenn dieser bedürftig ist.

Die Unterhaltspflicht besteht weiterhin zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Eltern. Letztere sind jedoch nur dann verpflichtet, ihm Unterhalt zu gewähren, wenn er diesen nicht vom Annehmenden erhalten kann.

 

Auswirkungen in Erbsachen

Der Angenommene und seine Nachkommen haben in der Familie des Annehmenden die dieselben Erbschaftsrechte wie ein eheliches Kind ohne jedoch die Eigenschaft eines Pflichtteilsberechtigten (d. h. eines Erben, dem das Gesetz einen Erbteil vorbehält, der nicht geschmälert werden kann) gegenüber den Vorfahren des Annehmenden zu haben.

Stirbt der Adoptierte ohne Nachkommen oder überlebenden Ehegatten, so fällt das vom Annehmenden geschenkte oder in seinem Nachlass aufgenommene Vermögen an den Annehmenden oder seine Nachkommen zurück, sofern sie zu den Schulden beitragen und vorbehaltlich der von Dritten erworbenen Rechte. Der Rest des Vermögens des Angenommenen gehört den eigenen Eltern.

Wenn zu Lebzeiten des Annehmenden und nach dem Tod des Angenommenen die vom Angenommenen hinterlassenen Kinder oder Nachkommen sterben, ohne Nachkommen zu hinterlassen, erbt der Annehmende das von ihm geschenkte Vermögen, aber dieses Recht steht nur der Person des Annehmenden zu und kann nicht auf seine Erben übertragen werden, auch nicht in der absteigenden Linie.

 

Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Wenn der Annehmende die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, erhält das adoptierte minderjährige Kind ebenfalls die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Wenn der Annehmende, zu dem die Abstammung festgestellt wird, die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Option oder Wiedererlangung erwirbt, erwirbt auch das adoptierte minderjährige Kind die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Wenn der Annehmende, zu dem die Abstammung festgestellt wird, die luxemburgische Staatsangehörigkeit erlangt hat, weil sein eigener Urheber oder Annehmender die luxemburgische Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererlangt hat, erwirbt auch das adoptierte minderjährige Kind die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Wenn die Annehmenden unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, aber mindestens einer von ihnen Luxemburger ist, erwirbt der Angenommene die luxemburgische Staatsangehörigkeit und kann auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erwerben, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt, da das luxemburgische Recht die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert.

Wenn der Annehmende nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, müssen die nationalen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die für den Annehmenden gelten, konsultiert werden.

Schritte

Personen, die eine einfache Adoption durchführen möchten, sollten sich an einen Anwalt wenden.

Voraussetzungen

Anwendbares Recht

Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Volladoption sind im nationales Recht des/der Annehmenden. Wenn dieAdoption wird von zwei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder wenn beide oder einer von ihnen staatenlos ist, ist das Recht der gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Voraussetzungen für eine Adoption richten sich nach dem nationalen Recht des Adoptierten, es sei denn, durch die Adoption erwirbt der Adoptierte die Staatsangehörigkeit des Annehmenden; in diesem Fall richten sie sich nach dem nationalen Recht des Annehmenden.

Im Falle eines Konflikts zwischen den Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts des Annehmenden und des nationalen Rechts des Angenommenen wird die Adoption in den Formen, die das Recht des Staates, in dem die Adoption stattgefunden hat, vorschreibt, und vor den nach diesem Recht zuständigen Behörden rechtsgültig geschlossen.

 

Inhaltliche Voraussetzungen

In Luxemburg kann eine Volladoption nur stattfinden, wenn es de triftige Gründe und wenn sie eine Vorteile für den Adoptierten.

 

Altersvoraussetzungen nach luxemburgischem Recht

In Luxemburg kann eine Volladoption nur stattfinden, wenn sowohl der oder die Annehmenden als auch das Adoptivkind bestimmte Alterskriterien erfüllen.

  • Für Adoptierende

Wenn die Volladoption beantragt wird von zwei Ehepartner nicht von Tisch und Bett getrennt sind, muss der eine mehr als 25 Jahreder andere mindestens 21 Jahre alt. Sofern es keinen triftigen Grund gibt, etwas anderes zu tun, ist derAnnehmender muss haben 15 Jahre mehr als dieKind. Wird die Volladoption von einem Ehegatten für das Kind seines Ehepartners beantragt, ist keine Altersvoraussetzung für die Ehegatten erforderlich. Der Annehmende muss jedoch 10 Jahre mehr als der zukünftige Adoptierte, es sei denn, es gibt einen triftigen Grund für etwas anderes.

  • Für den Adoptierten

Die Zukunft angenommen muss immer im Alter von 3 Monaten mindestens und darf noch nicht das Alter von 16 Jahre. Wenn das zukünftige Adoptivkind mehr als 16 Jahre aber vor diesem Alter von Personen aufgenommen wurde, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption nicht erfüllten, oder wenn es vor diesem Alter Gegenstand einer Einzeladoption war, kann während der gesamten Minderjährigkeit des Kindes eine Volladoption beantragt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

ADOPTIONSANTRAG

Ehegatten, die das zu adoptierende Kind bereits regelmäßig in ihren Haushalt aufgenommen haben, müssen die Dienste eines Rechtsanwalt am Gerichtshof der eine Adoptionsantrag vor dem Bezirksgericht

Die Adoptionsantrag gerichtet an den Bezirksgericht muss sein gegengezeichnet durch die Adoptiveltern, l'angenommen wenn er mehr als 15 JahreSie können auch die Personen, deren Zustimmung erforderlich ist, angeben.

Die Klageschrift und die Schriftstücke werden dem Staatsanwälten übermittelt, der eine schriftliche Stellungnahme abgibt.

Die Prüfung des Antrags und die Verhandlungen finden in der Ratskammer in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft statt.

In dem Urteil, mit dem die Volladoption ausgesprochen wird, werden der Familienname und die Vornamen, die der Adoptierte tragen wird, angegeben.

 

Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts kann derjenige, der bei der Verhandlung ausgeblieben ist, keinen Einspruch einlegen.

Er kann mitAufruf durch den Staatsanwältin sowie durch jede beteiligte ParteiDie Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann auch von derjenigen Person getroffen werden, die sich nicht innerhalb von 40 Tage der für den Staatsanwalt ab dem Tag der Verkündung und für die anderen Parteien ab dem Tag der Zustellung läuft.

Gegen das Berufungsurteil des Berufungsgerichts kann kein Einspruch eingelegt werden.

Ein Kassationsbeschwerdeverfahren ist möglich innerhalb der Fristen und Formen, die für Rechtsmittel in Zivil- und Handelssachen vorgesehen sind: er hängt dann die Vollstreckung des Urteils.

 

Transkription des Urteils oder Beschlusses, der die Volladoption ausspricht

Das Urteil oder der Beschluss wird in die Zivilstandsregister des Geburtsorts des Adoptivkindes eingetragen.

Wenn der Geburtsort im Ausland liegt oder unbekannt ist, wird die Eintragung in die Zivilstandsregister der Stadt Luxemburg vorgenommen.

Die Entscheidung wird am Rand der Geburtsurkunde des Adoptivkindes, der Heiratsurkunde und der Personenstandsurkunden seiner vor der Adoption geborenen rechtmäßigen Nachkommen vermerkt.

Die Abschrift enthält den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das Geschlecht des Adoptierten sowie seinen Vor- und Nachnamen, wie er sich aus dem Urteil oder der Entscheidung ergibt, die Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und den Wohnort der Annehmenden oder des Annehmenden und seines Ehegatten.

Sie enthält keine Angaben zur tatsächlichen Abstammung des Adoptierten.

Sie tritt an die Stelle der Geburtsurkunde des Adoptierten.

 

Auswirkungen des Todes eines der Annehmenden

Wenn einer der Annehmenden stirbt, nachdem er ein Kind ordnungsgemäß zur Volladoption aufgenommen hat, ist der Antrag vorgelegt werden kann oder das Verfahren vom überlebenden Ehepartner in seinem Namen weitergeführt wird.

 

WIRKUNGEN DER VOLLADOPTION

Auswirkungen auf den Vor- und Nachnamen des Adoptierten

Wenn die Adoption durch zwei Ehegatten erfolgt, der Name wird durch Anwendung der Bestimmungen des Artikels 57 des Zivilgesetzbuches unter Beachtung der Einzigartigkeit des Namens der gemeinsamen Kinder der Annehmenden.

Bei einer Adoption des Kindes des Ehegatten durch eine verheiratete Person muss die adoptierte Person behält seinen Namen.

Das Gericht kann dem Adoptierten gemäß Artikel 57 des Zivilgesetzbuchs den Namen des Annehmenden und/oder seines Ehepartners verleihen. Wenn der Adoptierte über 13 Jahre alt ist, ihre persönliche Zustimmung erforderlich ist.

Die Vornamen des Adoptierten können auf Antrag des oder der Annehmenden geändert werden.

Widerruf

Die Volladoption ist unwiderruflich.

Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Wenn einer der Annehmenden die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, erhält der adoptierte Minderjährige ebenfalls die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Wenn der Annehmende, zu dem die Abstammung festgestellt wird, die luxemburgische Staatsangehörigkeit erwirbt oder wiedererlangt, erwirbt auch der adoptierte Minderjährige die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Wenn der Annehmende, zu dem die Abstammung festgestellt wird, die luxemburgische Staatsangehörigkeit erlangt hat, weil sein eigener Urheber oder Annehmender die luxemburgische Staatsangehörigkeit erworben oder wiedererlangt hat, erwirbt auch der adoptierte Minderjährige die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Wenn die Annehmenden unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, aber mindestens einer von ihnen Luxemburger ist, erwirbt der Angenommene die luxemburgische Staatsangehörigkeit und kann auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erwerben, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt, da das luxemburgische Recht die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert.

Wenn die Annehmenden nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, sollten Sie sich über die Bestimmungen ihres nationalen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit informieren.

NACH DER ADOPTION ZU ERLEDIGENDE SCHRITTE

Nach der Adoption sollten die Annehmenden :

  • die adoptierte Person bei der Wohngemeinde anmelden ;
  • die Eintragung des Adoptierten in ihr Familienbuch beantragen ;
  • die Mitgliedschaft der adoptierten Person bei der nationalen Gesundheitskasse beantragen ;
  • die adoptierte Person bei der Kasse für die Zukunft der Kinder anmelden, um gegebenenfalls Kindergeld und Geburtsbeihilfe zu beantragen ;
  • bei seinem Kinderarzt ein Gesundheitsbuch für das adoptierte Kind beantragen.
 

URLAUB IM FALLE EINER ADOPTION

Adoptiveltern können unter bestimmten Voraussetzungen folgende Urlaube in Anspruch nehmen:

  • außerordentlicher Urlaub aus persönlichen Gründen ;
  • Gastfamilienurlaub ;
  • Elternurlaub.

Schritte

Adoptionsbewerbung einreichen (Pflegekind)

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg haben die ein Kind adoptieren möchten, das sie noch nicht kennen, müssen sich beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (Ministère de l'Éducation nationale, de l'Enfance et de la Jeunesse - Direction d'Aide à l'Enfance et à la Famille-Service de l'Adoption), einer zentralen Behörde im Sinne des Haager Übereinkommens von 1993 über internationale Adoptionen, für den Adoptionsvorbereitungszyklus anmelden.

Das Anmeldeformular kann per E-Mail unter folgender Adresse angefordert werden: adoption@men.lu.

Der Adoptionsvorbereitungszyklus besteht aus Informationsveranstaltungen zur Adoption (zwei Mal drei Stunden) und Sensibilisierungsveranstaltungen. zur Adoption (viermal vier Stunden).

Sie werden dann an eine der Adoptionsvermittlungsstellen weitergeleitet, die über eine Zulassung verfügen. Diese hat die Aufgabe, sie zu bewerten und sie im Falle einer positiven Stellungnahme während des gesamten Adoptionsprozesses sowohl im Ausland als auch in Luxemburg zu begleiten.

Personen, die ein Kind adoptieren möchten, das sie bereits kennen (z. B. Stiefkind), sollten sich an einen Anwalt wenden.

Bedingungen für die Förderfähigkeit

Die Personen müssen nach einer Beurteilung durch ein multidisziplinäres Team, das aus einem Psychologen, einem Sozialarbeiter, einem Arzt und einem Rechtsanwalt besteht, für die Adoption qualifiziert und geeignet sein. Nach einer positiven Stellungnahme des multidisziplinären Teams muss ein Antrag beim Bezirksgericht gestellt werden, um ein Urteil über die Eignung und Befähigung zu erhalten.

KONTAKTSTELLEN

EINFACHE ADOPTION
BezirksgerichtTel.: (+352) 47 59 81 1
Rechtsanwaltskammer von Luxemburg und Diekirch

Tel.: (+352) 46 72 72-1

info@barreau.lu

Anwaltskammer von Diekirch

B.P. 68 / L-9202 Diekirch
Großherzogtum Luxemburg

Tel.: (+352) 80 80 67-1
oder (+352) 80 94 96-1 

info.diekirch@barreau.lu

Rechtsanwaltskammer Luxemburg

5, Allée Scheffer
L-2520 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg

Postanschrift :
B.P. 361 L-2013 Luxemburg

Tel.: (+352) 46 72 72-1
Fax: (+352) 22 56 46 

Beratungsstelle für Adoption
Maison de l'Adoption (Haus der Adoption) 10, cité Henri Dunant L-8095 Bertrange Kontakte : Christine STADELMANN, Psychologin - Beauftragte der Direktion Sarah KIEFFER, Psychologin  Solange NEU, Sekretariat Tel.: (+352) 2755 6442 Fax: (+352) 2755 6441  E-Mail: maison.adoption@croix-rouge.lu Website : www.croix-rouge.lu
VOLLADOPTION
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Generaldirektion für Kinder- und Familienhilfe Service de l'adoption - Zentralbehörde für internationale Adoptionen 33, Rives de Clausen L-2165 Luxemburg Tel.: +352 247- 83624 E-Mail: adoption@men.lu  Website : www.men.lu
Anerkannte Adoptionsorganisationen (AOA)

Amicale Internationale d'Aide à l'Enfance (AIAE) a.s.b.l. 

71, rue de Luxembourg
L-8140 Bridel 

Kontakte :

Annick JAAS, Psychologin - Beauftragte der Direktion

Françoise BERTHOLET, Sozialarbeiterin

Claudine BERG, Sekretariat

Tel.: (+352) 50 46 79     

Fax: (+352) 50 46 84     

E-Mail: aiaem@pt.lu     

Website : www.aiae.lu

Naledi a.s.b.l.   

L-9764 Marnach    27, Schmitzbongert

Kontakt:

Diane HECK-THILL, Vorsitzende

Tel.: (+352) 81 87 19     

E-Mail: naledi.asbl@pt.lu 

Website : www.naledi.lu

Adoptionsdienst des luxemburgischen Roten Kreuzes   

13, rue de Bragance, L-1255 Luxemburg

Kontakte :

Jenny MORTH, Sozialarbeiterin   

Claudine KOSTER, Referentin

Tel.: (+352) 27 55 64 20

Fax: (+352) 27 55 64 21

E-Mail: adoption@croix-rouge.lu     

Website : www.croix-rouge.lu